Rechtstracker.at

Art. 2 § 3

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 328.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 301.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 301.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 791/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (Paragraph 5,);
    3. Ziffer 3
      Beschränkungen des Verkehrs (Paragraph 6,);
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten (Paragraph 7,);
    5. Ziffer 5
      Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (Paragraph 7 a,).
    Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Ziffer eins, erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.
  2. Absatz 2,Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
    1. Ziffer eins
      Erdöl und Erdölprodukte;
    2. Ziffer 2
      sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
    3. Ziffer 3
      feste fossile Brennstoffe;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,)
  3. Absatz 3,Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben dieses Zweck vorbehalten.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 2, genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
  5. Absatz 5,Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterzogen werden.

Schlagworte

Verfügungsrecht, Zugriffsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079674